Wildbachbegehungen

Der § 101 des Forstgesetzes 1975 verpflichtet in den Absätzen 6 und 7 österreichische Gemeinden jährliche Wildbachbegehungen (möglichst nach der Schneeschmelze im Frühjahr) durchzuführen. Dies dient als Vorbeugungsmaßnahme vor der Wildbachgefahr. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, wird hierbei behördlich veranlasst. Bei der Begehung können auch weitere Vorbeugemaßnahmen zum Schutz der Ufer, Brücken etc. unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände angeordnet werden.

Zuständig