Straßenpolizei im eigenen Wirkungsbereich

Die örtliche Straßenpolizei ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und im § 94 d StVO geregelt. Diese Bestimmungen betreffen Gemeindestraßen. (Straßenpolizeiliche Verordnungen auf der B 159 und L210 werden durch die Bezirkshauptmannschaft geregelt.)

Die wichtigsten Maßnahmen, die von der örtlichen Straßenpolizei geregelt werden, sind:

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen
  • Beschränkungen für das Halten und Parken bzw. Kurzparkzonen
  • Wohn- und Spielstraßen
  • die Bewilligung nach § 82 zur Nutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (z. B. bei Veranstaltungen und Umzügen)
  • usw.

Zuständig