Straßenpolizei - Bauarbeiten

Gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 müssen alle Arbeiten auf oder neben der Straße vom Bürgermeister bewilligt werden (Gemeindestraßen). Für die übrigen Straßen ist die Bezirkshauptmannschaft Hallein zuständig.

Unter Arbeiten auf oder neben Straßen fallen

  • Grabungen
  • Hochbauten neben Straßen (Gerüst uä)
  • das Abstellen von Containern ua im Zuge von Bauarbeiten in Häusern
  • usw. 

Neben der straßenpolizeilichen Bewilligung werden von der Behörde auch die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen verordnet (z.B. Halteverbote, Geschwindigkeitsbeschränkung, Wartepflicht bei Gegenverkehr) sowie die Anbringung sonstiger Verkehrszeichen verfügt (z. B. Achtung Baustelle).

Zuständig

Formulare