Mittelfristige Finanzplanung

Seit der Novelle zur Gemeindeordnung LGBl Nr 12/2004 ist in § 49a die Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes verpflichtend festgelegt. Zweck der mittelfristigen Finanzplanung ist vor allem die Abstimmung der Investitionstätigkeit auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde für die kommenden 5 Jahre.

Der mittelfristige Finanzplan besteht aus einem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan und ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse vorzulegen.

Zuständig