Einzelbewilligung

Die Regelungen für Einzelbewilligungsverfahren sind im Salzburger Raumordnungsgesetz geregelt.

Da eine Einzelbewilligung weder eine „Herausnahme aus dem Flächenwidmungsplan“ (das Grundstück verbleibt entsprechend der festgelegten Widmung im Flächenwidmungsplan) noch eine „Herausnahme aus der Grünlandzone“ sowie auch keine Umwidmung bewirkt, wird durch eine allfällige Einzelbewilligung lediglich für ein genau bezeichnetes Vorhaben, dem an sich die Wirkung des Flächenwidmungsplanes entgegen stehen würde, diese Wirkung ausgeschlossen.

Für die Durchführung eines Einzelbewilligungsverfahrens ist im Vorfeld ein persönlichen Gespräch bzw. die Vorabklärung mit dem Bauamtsleiter obligatorisch. Um Terminvereinbarung wird gebeten.

Zuständig