Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 haben die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, dann ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Die Einlaufschächte sind freizuhalten und Dachlawinen / Eiszapfen in einem zumutbaren Zeitraum zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Gehsteige freiwillig (als Bürgerservice) „mitbestreut“.
Die Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme einer Räum- und Streupflicht durch „stillschweigende Übung“ im Sinne des § 863 ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit der freiwilligen Durchführung der Schneeräumung von Privatwegen, längeren Hauszufahrten und Gehsteigen übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden jeglicher Art (z. B. Beschädigungen von Einfriedungen, Kratzer auf Pflasterungen oder durch Streugut usw.).
Sonstige wichtige Informationen zum Winterdienst:
- Entlang der zu räumenden Wege müssen richtlinienkonforme Schneestangen angebracht sein.
- Um die Schneeräumung ordnungsgemäß durchführen zu können, ersuchen wir darum, die Straßen freizuhalten. Die Anrainer müssen trotz freiwilliger Räumung durch die Gemeinde regelmäßige Kontrollen durchführen und den Schnee gemäß den Anrainerpflichten entfernen.
- Gemäß § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes sind die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke dazu verpflichtet, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
- Die Hauseigentümer dürfen den Schnee nicht auf der Straße ablagern!
- Grundsätzlich wird mit der Räumung und Streuung durch die Gemeindearbeiter bereits sehr früh begonnen.
- Wenn die Schneeräumung privater Wege oder längerer Hauszufahrten von den Weganwohnern nicht gewünscht ist, ist dies mit einem formlosen Schreiben der Gemeinde mitzuteilen.