Obsorge

Die gemeinsame Obsorge kann seit 01.02.2013 auch auf Standesämtern eingetragen werden.

Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten.

  • Bei einem ehelichen Kind fällt die Obsorge kraft Gesetz beiden Elternteilen zu
  • Bei einem unehelichen Kind liegt die Obsorge zunächst bei der Kindesmutter. Falls die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, haben sie ab der Eheschließung gemeinsam die Obsorge für das Kind.
  • Zu einem unehelichen Kind können die Eltern
    • vor jedem Standesamt
    • persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
    • nach Belehrung über die Rechtsfolgen
    • einmalig bestimmen

         dass sie beide mit der gemeinsamen Obsorge betraut sind.

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Zuständig