Eingetragene Partnerschaft

Die Eingetragene Partnerschaft ist in Österreich der Ehe fast gleichgestellt. Auf keinen Fall darf sie als eine Art "Ehe light" gesehen werden. (So etwas gibt es in Österreich nicht.) Die Rechte und Pflichten in beiden Partnerschaftsformen unterscheiden sich im Alltag minimal.

Seit 2019 können homosexuelle Paare in Österreich heiraten. Umgekehrt können sich seit dieser Zeit auch heterosexuelle Paare verpartnern. Beide Lebensgemeinschaften beinhalten gegenseitige Rechte und Pflichten. Sowohl eine eingetragene Partnerschaft als auch eine Ehe kann von zwei Personen des gleichen oder verschiedenen Geschlechts eingegangen werden. Im Ermittlungsverfahren für eine Eingetragene Partnerschaft (ugs. „Aufgebot“) werden dieselben Unterlagen und Formalvoraussetzungen wie in einer Ehe vorzuweisen. Ebenso wird die Eingetragene Partnerschaft - wie die Ehe - am am Standesamt mit dem „Ja-Wort“ eingegangen. Auch die Kosten zwischen Eingetragener Partnerschaft und Ehe sind beinahe ident.

Ein Wechsel von einer Form in die andere ist nicht so ohne Weiteres möglich. Eine Ehe ist vor der Verpartnerung erst (bei Gericht) aufzulösen, dasselbe gilt für die Eingetragene Partnerschaft. 

Im Wesentlichen entsprechen die unterhaltsrechtlichen Folgen einer eingetragenen Partnerschaft jenen einer Ehe. Die Aufteilung des partnerschaftlichen Vermögens erfolgt analog den eherechtlichen Regeln.

Eine eingetragene Partnerschaft hat in vielen Fällen gleiche oder zumindest sehr ähnliche Wirkungen wie die Ehe. So sind die eingetragenen Partner:innen einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und auch zum gegenseitigen Beistand, verpflichtet.

Es gibt aber doch Unterschiede. Sie betreffen vor allem das Fehlen einer Verlobung (vor der Eingetragenen Partnerschaft), in der Ehe verpflichtet man sich zur Treue, während die Eingetragene Partnerschaft das gegenseitige Vertrauen einfordert. Der Rechtsstatus der Kinder bleibt in der Eingetragenen Partnerschaft bei „unehelich“. – Allerdings soll das in den nächsten Jahren ebenfalls angeglichen werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Standesamt gerne zur Verfügung!

siehe auch Eheschließung

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