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Nationalratswahl - letzte Wahl: 24.11.2002 alle 4 Jahre | ||
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Nationalratswahl am 1. Oktober 2006 Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2006 seine Auflösung noch vor Ablauf der XXII. Gesetzgebungsperiode beschlossen. Durch Verordnung der Bundesregierung wurde Sonntag, der 01. Oktober 2006 als Wahltag festgesetzt. Das Bundesgebiet ist in 9 Landeswahlkreise und 43 Regionalwahlkreise aufgeteilt. Kuchl befindet sich im Regionalwahlkreis 5B. Wahlberechtigte: Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, am Stichtag (01. 08.2006) bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben und zu diesem Datum in die Wählerevidenz Kuchl eingetragen waren. Das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde Kuchl enthält 4.751 Wahlberechtigte (2.286 Männer und 2.465 Frauen).
Wahlkarten: Wahlkarten können bis spätestens Donnerstag, den 28. September 2006, 12:00 |
Uhr, im Marktgemeindeamt Kuchl (Bürgerbüro) schriftlich, mündlich, aber nicht telefonisch beantragt werden. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb jenes Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, ausüben. (Diese Möglichkeit besteht auch aus dem Ausland).
Besondere Wahlbehörde: Für bettlägrige sowie geh- und transportunfähige Personen wird eine besondere Wahlbehörde eingerichtet. Der Besuch durch diese ist bis 28. September 2006, 12:00 Uhr beim Gemeindeamt Kuchl, Bürgerbüro zu beantragen und setzt die Ausstellung einer Wahlkarte voraus.
Verbotszone: Am Wahltag ist innerhalb von 45 m um jedes Wahllokal jede Art von Wahlwerbung, das Tragen von Waffen und jede Ansammlung von Personen verboten.
Wahllokale und Wahlzeiten: Die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlsprengel bleibt gegenüber der Nationalratswahl 2002 unverändert. |
Wahlzeit:
Wählerverständigungskarten: Wahlaufruf:
Der Bürgermeister: Andreas Wimmer |
Bundespräsidentenwahl - letzte Wahl: 25.04.2004 alle 6 Jahre | ||
| Die Funktionsperiode eines österreichischen Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Ein(e) Bewerber(in) kann sich bei zwei aufeinanderfolgenden Bundespräsidentenwahlen der Wahl stellen. Der Wahltermin wird rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten. Das aktive Wahlrecht zu einer Bundespräsidentenwahl erlangt man, wenn man vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein Bewerber (eine Bewerberin) vor diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet haben. |
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlkarten, die Stimmabgabe durch Bettlägerige und die Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland. Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 18.00 Uhr schließen. Auch die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Bundespräsidentenwahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht mehr. Anders als bei Nationalratswahlen, Europawahlen und Volksbefragungen können die Länder für Bundespräsidentenwahlen per Landesgesetz Wahlpflicht anordnen. Derzeit besteht für Bundespräsidentenwahlen in Salzburg keine Wahlpflicht. |
Um zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich. Kandidieren mehr als zwei Bewerber(innen) und erlangt von diesen keiner eine solche Mehrheit, so findet fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang ("engere Wahl", "Stichwahl") statt, bei denen die beiden stimmenstärksten Bewerber(innen) gegeneinander antreten. In der Folge wird das Ergebnis der Wahl durch die Bundeswahlbehörde im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart. Sofern eine Bundespräsidentenwahl nicht erfolgreich angefochten wird, wird das Ergebnis der Wahl im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Funktionsperiode des neuen Bundespräsidenten beginnt dann mit der Angelobung vor der Bundesversammlung. |
Europawahl - letzte Wahl: 13.06.2004 alle 5 Jahre | ||
| Als Mitglied der Europäischen Union hat Österreich das Recht, im Europäischen Parlament durch Abgeordnete vertreten zu sein. Laut Art. 11 des Beitrittsvertrages können von Österreich 21 Abgeordnete in das Europäische Parlament gewählt werden. Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz, auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen ein eigenes Wählerregister für die Europawahl eingerichtet wurde. Die Europawahl erfolgt nach folgenden Prinzipien:
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Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre; die Wahl wird in allen Mitgliedstaaten gemeinsam am zweiten Juni-Wochenende zwischen Donnerstag und Sonntag Abend abgehalten. In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten. Das aktive Wahlrecht zu einer Europawahl erlangt man, wenn man vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat; um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein(e) Bewerber(in) vor diesem Zeitpunkt das 19. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Europawahl sind neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in die Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicher(innen) sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürger(innen) mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. |
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Europawahl im wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlkarten, die Stimmabgabe durch Bettlägerige und die Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland.
Eine Besonderheit der Europawahl ergibt sich aus der Vorschrift, dass die Stimmen europaweit erst dann ausgezählt werden dürfen, wenn alle Wahllokale in der Europäischen Union geschlossen haben. Da bei der Europawahl 1999 die Wahllokale in Frankreich und Italien erst um 22.00 Uhr geschlossen wurden, musste auch in Österreich bis zu diesem Zeitpunkt mit der Stimmauszählung zugewartet werden. Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht mehr. Bei Europawahlen besteht in keinem Bundesland Wahlpflicht. |
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Bundespräsidentenwahl: - Direktwahl |
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Wahlsprengel in Kuchl: | |
| Wahlsprengel 1: Für die Ortschaft Markt 1 (Gebiet westlich der Bundesstraße und Gebiet östlich der Bundesstraße zwischen Raiffeisenstraße, Leisenweg und Jadorferstraße). Wahllokal: Mehrzweckhaus Wahlsprengel 2: für die Ortschaften Markt 2 (Gebiet östlich der Bundesstraße und nördlich der Jadorferstraße und Gebiet östl. der Bundesstraße und südlich des Leisenweges), Jadorf und Unterlangenberg. Wahllokal: Volksschule, linkes Klassenzimmer, ehemals Konferenzzimmer |
Wahlsprengel 3: für die Ortschaft Georgenberg 1 (ohne Strubau und Waß-Siedlung) Wahllokal: Volksschule, rechtes Klassenzimmer Wahlsprengel 4: für die Ortschaften Garnei und Moos Wahllokal: Kindergarten, Bewegungsraum im Parterre Wahlsprengel 5: für die Ortschaften Georgenberg 2 (Strubau und die Waß-Siedlung), Weißenbach, Gasteig und Kellau. Wahllokal: Alte Turnhalle |
| Besondere Wahlbehörde: Für bettlägrige sowie geh- und transportunfähige Personen wurde eine besondere Wahlbehörde eingerichtet. Der Besuch durch diese ist vor ab beim Gemeindeamt zu beantragen und setzt die Ausstellung einer Wahlkarte voraus. Außerdem ist ein medizinisches Attest über die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit des Besuches durch die besondere Wahlbehörde erforderlich. | |