• Amtstafel

     

    ANMELDEZEIT
    im
     
    In der Zeit vom
    26. - 30. März 2012
    besteht die Möglichkeit zur Anmeldung
    3-6 jähriger Kinder für
    den Besuch des Kindergartens .

    In den alterserweiterten Kindergruppen
     und Krabbelgruppen
     können Kinder berufstätiger Eltern
    ab Ende der Karenzzeit angemeldet werden.

    Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir freundlich um telefonische Voranmeldung unter
     06244-4235 oder 0664-8206925
     

     

     

     

    Stellenanzeige

    Zur Verstärkung unseres Küchenteams suchen wir ab März 2012

     

    einen Koch / eine Köchin

     

     

    Wir erwarten eine abgeschlossene Ausbildung, mehrjährige Erfahrung, sowie Einsatzbereitschaft. Fachspezifische Kenntnisse (altersgerechte Kost, Diät- und Schonkost etc.) sind von Vorteil.

     

    Wir bieten einen sicheren Arbeitsplatz in einem Haus mit familiärer Atmosphäre. Das Arbeitsausmaß beträgt 20 bis 30 Wochenstunden nach individueller Vereinbarung. Die Anstellung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz.

     

    Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:

    Marktgemeinde Kuchl, Haus der Senioren,

    Beate Sendlhofer, MAS, Josef-Mohr-Str. 355,

    5431 Kuchl oder per e-mail an:

    haus.der.senioren@salzburg.at

     

     

    KUNDMACHUNG

    Winterdienst auf den Gemeindestraßen

     

    Die Marktgemeinde Kuchl hat insgesamt ein Straßennetz von ca. 70 km zu betreuen. Dazu kommen noch ca. 10 km Geh- und Radwege. Bei Schneefall treffen im Gemeindeamt immer wieder viele Anfragen betreffend der Straßenräumung ein. Wir erlauben uns daher, aufgrund der Erfahrungen in den letzten Wintern dazu Stellung zu nehmen.

    Die Schneeräumung der Gemeindestraßen wird durch den Bauhof durchgeführt. Im Bauhof sind im Winter 5 Mann tätig. An Schneeräumgeräten sind 2 Unimogs und 2 Traktoren im Einsatz. Bei angekündigtem Schneefall wird je nach Wetterlage ab 04:00 Uhr mit der Schneeräumung begonnen. Absolute Priorität bei der Räumung der Gemeindestraßen haben dabei die wichtigen Verbindungsstraßen. Diese Straßen müssen aufgrund der Straßenbreite meist beidseitig geräumt werden. Bei Straßen, die aufgrund ihrer Höhenlage meist stärker beschneit sind, wie zum Beispiel in Gasteig, kann es notwendig sein, diese vermehrt zu räumen. Der Bauhof hat den Auftrag, diese wichtigen Gemeindestraßen bzw. auch die Geh- und Radwege bei durchschnittlicher Schneelage bis zum Beginn des Berufsverkehrs zu räumen. Es kann aber immer wieder zu Situationen kommen, dass diese Vorgabe nicht einzuhalten ist. So z. B., wenn es erst in der Früh stark zu schneien beginnt. Erst danach werden alle Neben- und Stichstraßen, welche Gemeindestraßen sind, geräumt. Sollten Sie also an einer solchen Straße wohnen, wird um Verständnis gebeten, wenn Ihre Straße am Morgen noch nicht geräumt sein sollte.

    Ein großes Problem stellen bei der Schneeräumung auf der Straße abgestellte Kraftfahrzeuge dar. Einerseits verhindern sie eine durchgehende Räumung überhaupt und andererseits machen sie eine wiederholte Räumung notwendig. Wir appellieren daher an alle Kraftfahrzeugbesitzer, im Winter, wenn möglich, das Fahrzeug so abzustellen, dass eine problemlose Räumung möglich ist.

     

    Bgm. Andreas Wimmer

     

     

    KUNDMACHUNG

    Winterdienst auf Gehsteigen - Anrainerpflichten

     

    Gemäß § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr  dienenden Gehsteige, Gehwege und  Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Weiters haben die genannten Anrainer dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Häuser und Gebäude entfernt werden  (§ 93 Abs  2 StVO).

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fallweise Gehsteigräumung durch die Gemeinde die einzelnen Eigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten nach § 93 StVO befreit und sich die Anrainer nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gehsteige von der Marktgemeinde Kuchl überhaupt und rechtzeitig geräumt werden. Die Gemeinde wird also, so wie bisher, nur fallweise, wenn aus arbeitstechnischen und organisatorischen Gründen ein entsprechender Personal- und Maschineneinsatz möglich ist, eine Räumung und Bestreuung der Gehsteige und von öffentlichen Privat- und Interessentenstraßen vornehmen.

    Seitens der Marktgemeinde Kuchl wird daher noch einmal festgehalten, dass mit dieser freiwilligen Arbeitsleistung, die unverbindlich ist und aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, keine Haftung für Schäden übernommen wird, die durch ein Nichträumen oder Nichtbestreuen entstehen. Die Haftung liegt hier ganz alleine beim Grundeigentümer! Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgemäße und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleiben in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die betroffenen Grundeigentümer werden daher nachdrücklichst auf ihre gesetzliche Verpflichtung der Schneeräumung und Bestreuung aufmerksam gemacht.

     

    Weiters werden alle Anrainer darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Abs 1 StVO jede die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße verboten ist. Darunter ist auch die Ablagerung von Schnee auf der Straße zu verstehen, der im Winter von den Hauseinfahrten etc. weggeräumt wurde und vielfach auf öffentlichen Straßen gelagert wird (oft in der Annahme, der Schneepflug beseitige diesen von der Straße). Abgesehen davon, dass dieses Verhalten nach der StVO verboten ist, kann dies auch gerichtliche Folgen nach sich ziehen, wenn  z.B. ein Rad- oder Mopedfahrer aufgrund des Schnees zu Sturz kommt und sich verletzt.

     

    Bgm. Andreas Wimmer

     

     

    neue Förderungsregelung in Kuchl

     

    Die Gemeindevertretung hat beschlossen, ab Jänner 2011 die Kuchler Energieförderungsrichtlinien an jene des Bundes anzupassen, da hier die Nutzung breiter gestreut ist: Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können in den Genuss einer Förderung gelangen. Auch Teilförderungen (z. B. Fenstertausch) sind möglich. Die maximal förderbare Summe beträgt € 6.500,--.

    Bei Ansuchen um Förderung durch den Bund erhält der Förderungswerber nach erfolgter Qualitätsprüfung eine schriftliche Zusage, die auch die Höhe der genehmigten Förderung enthält. Diese Förderzusage (Sanierungsscheck, Klimafonds, Förderungszusage des Landes) sowie der Auszahlungsbeleg der jeweiligen Förderung dienen als Grundlage für die neue Gemeindeförderung: Ab 01. Jänner 2012 werden 25 % dieser Fördersumme ebenfalls durch die Marktgemeinde Kuchl gefördert werden.

    Im Besonderen werden folgende Maßnahmen gefördert:

    • Dämmung (Außenwände, oberste bzw. unterste Geschoßdecke, Dach, Kellerboden)
    • Sanierung bzw. Austausch von Fenstern
    • Einbindung einer thermischen Solaranlage in das bestehende Heizungssystem
    • Umstieg aquf Holzzentralheizungsgeräte
    • Einbau von Wärmepumpen
    • Einbau einer Photovoltaikanlage bis max. 5 kWpeak

    Vor Antragstellung empfehlen wir Ihnen, auch die Energieberatung des Landes Salzburg in Anspruch zu nehmen (Tel.: 0662-8041-3151).

     

     

    KUNDMACHUNG
    Ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung

    Wir dürfen darauf hinweisen, dass in Kuchl folgende ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung gilt:


    Insbesondere sind verboten:
    in Wohn- und Siedlungsgebieten
     

    • das Rasenmähen mit Verbrennungsmotorrasenmähern,
    • das Teppichklopfen sowie
    • das Holzabschneiden und Zerkleinern von Holz


    außerhalb der Zeit von 7:00 - 12:00 Uhr und von 15:00 - 19:00 Uhr an Werktagen und von 10:00 - 12:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.